Einschulung
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig (Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 37).
Die Schulaufnahme findet an der jeweiligen Grundschule im Schulbezirk, entsprechend der festgeschriebenen Schulbezirke (Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 41) statt.
Für die Eltern und Sorgeberechtigten der schulpflichtig werdenden Kinder besteht die Möglichkeit, die Anmeldungen für die Schulen online über das Serviceportal Schule Sachsen-Anhalt vorzunehmen sowie Termine zur Vorstellung in der zuständigen Schule zu vereinbaren.
